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STATUTEN

 

Bootsverein Aaretal

 

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Bootsverein Aaretal», nachstehend BVA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Schinznach. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Interessenwahrung der nicht kommerziellen Schifffahrt auf der Aare im Einzugsgebiet des Vereins, den Betrieb und die Verwaltung des eigenen Bootssteges mit Ein- und Auswasserungsrampe, sowie die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und Weiterbildungen für die Vereinsmitglieder.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge

- Mieteinnahmen und Gebühren vom Bootssteg

- Erträge aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen

- Spenden und Zuwendungen aller Art

 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

 

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne Begründung ablehnen.

 

Auf Antrag des Vorstands kann die Vereinsversammlung Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Vereinsversammlung kann zudem ein Aktiv- oder Ehrenmitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen, sofern dieses dem BVA während mindestens acht Jahren als Präsident gedient hat. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

- Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

- Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand kann zudem ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand innert 30 Tagen einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Aktivmitglieder über die Einsprache.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Vereinsversammlung

- Vorstand

- Revisionsstelle

8. Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt, und zwar spätestens drei Monate nach Abschluss des Vereinsjahres. Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich eingeladen. Die Traktandenliste hat der Einladung beizuliegen. Einladungen per E-Mail sind ebenfalls gültig.

In die Kompetenz der ordentlichen Vereinsversammlung fallen insbesondere:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

- Genehmigung des Jahresberichts

- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

- Festlegung des Vereinsjahres

- Entlastung des Vorstandes

- Genehmigung des Jahresbudgets inkl. Festlegung der Mitgliederbeiträge

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

- Änderung der Statuten und des Stegreglement

- Behandlung der Ausschlussrekurse

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime, schriftliche Abstimmungen verlangen.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 30 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

9. Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet den Bootssteg gemäss separatem Stegreglement und vertritt den Verein nach aussen.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die ordnungsgemäss ernannte stellvertretende Person den Stichentscheid.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Die Vorstandsmitglieder zeichnen zusammen mit dem Präsidenten kollektiv zu zweien. Für die budgetierten Finanztransaktionen kann dem Kassier Einzelunterschrift erteilt werden.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung mit einem Stimmenmehr von zweidrittel der Aktivmitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als die Hälfte aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Vereinsversammlung abzuhalten. An dieser Vereinsversammlung kann der Verein dann auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend sind.

Die anschliessende Liquidation ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen durch den zuletzt ernannten Vorstand durchzuführen.

Sollten sich mindestens sechs Stegmieter innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vereinsauflösung für den Weiterbetrieb des Bootssteges entscheiden, fällt diesen das Vereinsvermögen zu. Sie bekommen die Auflage den Betrieb des Bootssteges weiterzuführen. Kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, fällt das Vermögen der Einwohnergemeinde Schinznach zu, mit der Bitte um Weiterführung des Betriebes des Bootssteges, jedoch ohne weitere Auflagen.

Diese Statuten ersetzen die ursprünglichen Statuten vom 19.06.1998, letztmals geändert am 16.03.2017. Sie werden unmittelbar nach Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom 21. März 2023 in Kraft gesetzt.

Schinznach-Dorf, 21. März 2023

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